Die Inhalte unserer Onlineangebote sind ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt und dürfen nicht für die Erstellung eigenständiger Diagnosen oder für die Auswahl/Anwendung von Therapiemethoden verwendet werden. In solch einem Fall handeln Sie auf eigene Gefahr. Demnach können wir für Schäden o. Ä., die durch die Nutzung oder den Missbrauch unserer Inhalte entstehen, weder direkt noch indirekt zur Verantwortung gezogen werden. Unsere Inhalte stellen keine Beratung und auch keine Kauf- oder Anwendungsempfehlung für Medikamente und Produkte dar. Konkrete Ratschläge für bestimmte Diagnose- oder Therapieverfahren geben wir nicht. Wir zeigen lediglich Möglichkeiten auf, die Sie mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen müssen.
Informieren Sie sich hier über das Cannabis-Gesetz, die Verordnung von Cannabis und mögliche Indikationen.
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Informieren Sie sich hier über das Cannabis-Gesetz, die Verordnung von Cannabis und mögliche Indikationen.
In vielen verschiedenen Kulturen wird Cannabis seit Jahrtausenden verwendet, sei es für therapeutische oder auch kultische Zwecke. Im 19. Jahrhundert wurden in Europa Schmerzen, Depressionen, Schlafstörungen, Spasmen, Asthma und Appetitlosigkeit mit Cannabisprodukten behandelt. Mit der Zeit sank jedoch das Interesse an Cannabisprodukten. Vermutlich auch, weil es nicht gelang, die chemische Struktur der Wirkstoffe aus der Cannabispflanze zu ermitteln.
Erst Ende des 19. Jahrhunderts rückte die Cannabispflanze wieder in den Fokus der Wissenschaft. So versuchte unter anderem ein deutsches Unternehmen, die Wirkstoffe zu identifizieren. Die damaligen Methoden waren jedoch nicht ausgereift genug, um einzelne Wirkstoffe (Cannabinoide) zu isolieren. Denn schließlich weisen die Cannabinoide alle eine ähnliche chemische Struktur auf.
Dem israelischen Wissenschaftler Raphael Mechoulam von der Universität Jerusalem gelang es im Jahr 1963 das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) aus rund 1.000 Substanzen aus der Cannabispflanze zu isolieren. Ein Jahr später identifizierte er das Cannabinoid Tetrahydrocannabinol (THC).
Ein paar Jahre danach entdeckten die Forscher auch das erste Endocannabinoid Anandamid sowie Endocannabinoid-System mit seinen Cannabinoid-Rezeptoren. Damit wurde der Grundstein für die heutige Cannabisforschung gelegt.
Medizinisches Cannabis: Alte und neue Gesetze
In Deutschland wurde Dronabinol (THC) im Jahr 1998 von der Anlage II in die Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes verlegt. Damit war Dronabinol verschreibungsfähig. Jedoch wurden die Kosten einer Therapie mit Dronabinol von den Krankenkassen nicht übernommen, sodass nur wenige Patienten einen Zugang zur cannabisbasierten Therapie hatten.
Die Verfassungsbeschwerde der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. (ACM) führte in den darauffolgenden Jahren dazu, dass Patienten ab dem Jahr 2007 bei der Bundesopiumstelle eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz zur Verwendung von Cannabisblüten und Cannabisextrakten aus der Apotheke beantragen konnten.
Im Dezember 2016 besaßen laut der Bundesopiumstelle 1.004 Patienten eine Ausnahmeerlaubnis. Eine Dose mit 5 Gramm Cannabisblüten kostete je nach Abgabepreis aus der Apotheke zwischen 60 und 120 Euro.
Noch im gleichen Jahr erhielt ein Patient mit Multipler Sklerose die erste Erlaubnis, medizinisches Cannabis für seinen Eigenbedarf anzubauen. In jahrelangen Gerichtsverfahren prangerte er stets an, dass die Kosten für medizinische Cannabisblüten seine finanziellen Mittel übersteigen würden.
In der Öffentlichkeit und auch in der Politik wurde dies wahrgenommen und man sah ein, dass es notwendig sei, schwerkranken Patienten den Zugang zu Medizinalcannabis zu erleichtern, und zwar unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten.
Die Bundesregierung entwickelte dann einen Gesetzesentwurf, in dem die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet werden, die Behandlungskosten unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen. Das Gesetz trat dann am 10. März 2017 in Kraft.
Änderungen im Betäubungsmittelgesetz
Das neue „Cannabis-Gesetz“ aus dem Jahr 2017 umfasst eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, der Betäubungsmittel-Außenhandelsversorgung sowie des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Grundstoffüberwachungsgesetzes. Hieraus haben sich die folgenden Änderungen ergeben:
Medizinische Cannabisblüten und Cannabisextrakte sind verschreibungsfähig. Der Antrag auf eine Ausnahmeerlaubnis entfällt.
Medizinisches Cannabis kann von jedem Arzt (Ausnahme: Zahnärzte und Tierärzte) für jede Indikation auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden, wenn die Therapie einen Behandlungserfolg verspricht.
Verordnungsfähig sind folgende Cannabisprodukte:
- Fertigarzneimittel (Erfahren Sie hier, welche Fertigarzneimittel es gibt.) – Verlinken mit „Welche Cannabis Fertigarzneimittel gibt es?“
- Rezepturarzneimittel (Erfahren Sie hier, welche Rezepturarzneimittel es gibt.) – Verlinken mit „Welche Rezepturarzneimittel gibt es für Medizinalcannabis?“
- Medizinische Cannabisblüten (Erfahren Sie hier, welche Cannabisblüten es gibt.) – Verlinken mit „Welche medizinischen Cannabisblüten gibt es?“
- Die Voraussetzungen für die Verschreibung von Betäubungsmitteln müssen nach § 13 BtMG erfüllt sein.
- Die Kosten für medizinisches Cannabis sollen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Jeder Arzt, der Cannabis als Medizin verordnet, muss an einer Begleiterhebung teilnehmen und seinen Patienten darüber informieren. In einem fünfjährigen Zeitraum werden hier anonymisierte Behandlungsdaten erhoben.
Bei welchen Krankheiten kann Medizinalcannabis angewendet werden?
Ärzte können medizinisches Cannabis relativ frei verschreiben, da der Gesetzgeber keine Indikationen festgelegt hat. Zwar besitzt Medizinalcannabis ein breites Wirkungsspektrum, es ist jedoch kein Allheilmittel.
Bei vielen Krankheitsbildern fehlen verlässliche klinische Studien. Ein therapeutischer Nutzen von medizinischem Cannabis gibt es vor allem bei der Indikation „Übelkeit, Erbrechen und Appetitlosigkeit“ bei Menschen mit HIV/AIDS und Krebspatienten, die sich einer chemotherapeutischen Behandlung unterziehen.
Darüber hinaus haben Studien gezeigt, dass Medizinalcannabis bei den folgenden Krankheiten/Symptomen ein therapeutisches Potenzial entfalten kann:
- chronische Schmerzen
- Fibromyalgie
- Spastik bei Multipler Sklerose
- Epilepsie
- Tourette-Syndrom
- chronisch-entzündliche Darmerkrankung
- therapieresistente Migräne
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
- Depressionen/Angststörungen
- Schlafstörungen
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
Cannabis als Medizin ist nicht für jeden Patienten geeignet. Vorsicht ist vor allem geboten, wenn Patienten unter einer Hypertonie und einer Herzerkrankung leiden. Zudem können unter der Einnahme von Cannabis unerwünschte Nebenwirkungen auftreten.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den Nebenwirkungen von Cannabis als Medizin.
Darüber hinaus kann es zwischen Cannabis und anderen Medikamenten zu Wechselwirkungen kommen. Das gilt insbesondere für Blutdruckmedikamente, blutgerinnungshemmende Arzneimittel, Antidepressiva sowie Beruhigungs- und Schlafmittel.
Lesen Sie hier mehr über die Wechselwirkungen zwischen Cannabis und Medikamenten.
Quellen
Whiting PF, Wolff RF, Deshpande S, Di Nisio M, Duffy S, Hernandez AV, Keurentjes JC, Lang S, Misso K, Ryder S, Schmidlkofer S, Westwood M, Kleijnen J. Cannabinoids for Medical Use: A Systematic Review and Meta-analysis. JAMA. 2015 Jun 23-30;313(24):2456-73. doi: 10.1001/jama.2015.6358. Erratum in: JAMA. 2015 Aug 4;314(5):520. Erratum in: JAMA. 2015 Aug 25;314(8):837. Erratum in: JAMA. 2015 Dec 1;314(21):2308. Erratum in: JAMA. 2016 Apr 12;315(14):1522. PMID: 26103030
National Academies of Sciences, Engineering, and Medicine; Health and Medicine Division; Board on Population Health and Public Health Practice; Committee on the Health Effects of Marijuana: An Evidence Review and Research Agenda. The Health Effects of Cannabis and Cannabinoids: The Current State of Evidence and Recommendations for Research. Washington (DC): National Academies Press (US); 2017 Jan 12. PMID: 28182367
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