Die Inhalte unserer Onlineangebote sind ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt und dürfen nicht für die Erstellung eigenständiger Diagnosen oder für die Auswahl/Anwendung von Therapiemethoden verwendet werden. In solch einem Fall handeln Sie auf eigene Gefahr. Demnach können wir für Schäden o. Ä., die durch die Nutzung oder den Missbrauch unserer Inhalte entstehen, weder direkt noch indirekt zur Verantwortung gezogen werden. Unsere Inhalte stellen keine Beratung und auch keine Kauf- oder Anwendungsempfehlung für Medikamente und Produkte dar. Konkrete Ratschläge für bestimmte Diagnose- oder Therapieverfahren geben wir nicht. Wir zeigen lediglich Möglichkeiten auf, die Sie mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen müssen.
Medizinisches Cannabis muss auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden. Mehr zu den Themen Verordnung und Kostenerstattung erfahren Sie hier.
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Medizinisches Cannabis muss auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden. Mehr zu den Themen Verordnung und Kostenerstattung erfahren Sie hier.
Seit März 2017 darf jeder Arzt, außer Zahnärzte und Tierärzte, medizinisches Cannabis in Form von Fertigarzneimitteln (Canemes und Sativex), Rezepturarzneimitteln (Dronabinol und Cannabisextrakte) und Cannabisblüten verordnen.
Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, dass Medizinalcannabis nur bei bestimmten Erkrankungen/Beschwerden verordnet werden darf. Der Arzt entscheidet, ob eine Cannabinoidtherapie angezeigt ist.
Häufig werden Cannabis-Arzneimittel bei folgenden Erkrankungen/Beschwerden eingesetzt:
- Übelkeit und Erbrechen durch eine Chemo-/Strahlentherapie
- Appetitverlust bei schweren Erkrankungen (z. B. HIV/AIDS oder Krebs)
- chronische Schmerzen
- Fibromyalgie und Arthritis
- Morbus Crohn und Colitis ulcerosa
- Tourette-Syndrom
- Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADHS)
- Epilepsie
- Angststörungen und Depressionen
- Schlafstörungen
- Multiple Sklerose (Spastizität)
- Glaukom
Verordnung auf einem Betäubungsmittelrezept
Da Cannabis-Arzneimittel unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, müssen sie entsprechend auf einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verordnet werden. Innerhalb von 30 Tagen darf der Arzt maximal zwei der folgenden cannabisbasierten Arzneimittel unter dem Einhalten der Höchstmengen verschreiben:
- Dronabinol bis zu 500 Milligramm bezogen auf den THC-Gehalt
- medizinische Cannabisblüten bis zu 100 Gramm unabhängig vom THC-Gehalt
- Cannabisextrakte bis zu 1000 Milligramm bezogen auf den THC-Gehalt
Es ist durchaus erlaubt, verschiedene Cannabisprodukte mit unterschiedlicher Stärke zu kombinieren. In Einzelfällen darf auch die Höchstmenge überschritten werden. Dies muss jedoch aus therapeutischer Sicht begründet werden.
Auf dem BtM-Rezept selbst muss die Einzel- und Tagesdosis stehen. Alternativ kann der Arzt auf dem Rezept „gemäß schriftlicher Anweisung“ vermerken und dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanleitung mitgeben. Beim Einlösen des Rezeptes muss der Patient diese Dosierungsanleitung dem Apotheker vorlegen.
Antrag auf Kostenübernahme bei der gesetzlichen Krankenkasse
Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Patient leidet an einer schwerwiegenden Krankheit.
- Nach Einschätzung des Arztes kann eine Standardtherapie nicht angewendet werden.
- Der Arzt sieht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf einen positiven Effekt.
Bevor der Arzt jedoch medizinisches Cannabis verordnet, muss der Patient den Antrag auf Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse stellen und die Genehmigung abwarten. Zu dem Antrag ist es notwendig, dass der Arzt den Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V ausfüllt.
Die Krankenkasse muss über den Antrag innerhalb von drei Wochen entscheiden. Häufig wird der medizinische Dienst (MDK) mit einbezogen. In solch einem Fall verlängert sich die Frist auf fünf Wochen.
Wenn es um die Palliativversorgung geht, muss die Krankenkasse nach drei Tagen über den Antrag entscheiden.
Sollte die Krankenkasse die Frist nicht einhalten, greift die Genehmigungsfiktion. Das bedeutet, dass der Antrag dann automatisch als genehmigt gilt.
Begleiterhebung zur Cannabinoid-Therapie
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt seit 2017 eine fünfjährige nicht-interventionelle Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabismedizin durch. Jeder Arzt muss an dieser teilnehmen, wobei der Aufwand gering ist. Denn es werden lediglich Daten erhoben, die im Verlauf der Cannabis-Therapie ohnehin vom Arzt dokumentiert werden.
Ausführliche Befragungen des Cannabispatienten oder zusätzliche Untersuchungen sind nicht notwendig. Zudem erfolgt die Erhebung der Daten anonymisiert.
Informieren Sie sich hier über die medizinische Anwendung von Cannabis.
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